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AGB

Verkaufsbedingungen

Gültig ab 01.01.2000 (hiermit verlieren alle früheren Fassungen Ihre Gültigkeit)

  1. Geltung

1.1 Für alle auf Lieferungen/Leistungen gerichtete Vertragsabschlüsse mit Cadline gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung, und für der Dauer der Geschäftsverbindung anerkannt.
1.2 Zusicherungen, Nebenabreden, vom Besteller gewünschte Vertragsänderungen sowie von diesen AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Cadline.

  1. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.1 Cadline-Angebote sind stets freibleibend. Der Vertag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens Cadline und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung die unverzügliche Lieferung, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
2.2 Cadline behält sich während der Lieferzeit Änderungen der Ausführung des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung vor, sofern der Vertragsgegenstand in seinen Funktionen und Aussehen für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Ist der Besteller Kaufmann, sind Abweichungen von der Bestellmenge bis zu 5% zulässig.
2.3 Teillieferungen sind zulässig.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Cadline-Preise werden mangels andere Vereinbarung in Euro berechnet. Sie verstehen sich ab Werk ohne Porto und Verpackung. Den Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Cadline berechnet die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin die Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw.) ändern ist Cadline berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin, ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
3.2 Für alle Zahlungen gelten die jeweils von Cadline festgelegten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Zahlungen, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Besteller, die von Cadline bestritten oder nicht rechtskräftig sind, ist nicht statthaft. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.

  1. Zahlungsverzug

4.1 Bei verspäteter Zahlung kann Cadline dem Besteller Zinsen von 4% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung Stellen.
4.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, kann Cadline für die Erfüllung des Vertrages oder weiter Verträge eine angemessene Sicherheit fordern. (z.B. Material Vorkasse).

  1. Lieferzeit, Lieferverzug

5.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß oder Freigaben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch Cadline setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Vertragsgegenstand das Cadline Gelände verlassen hat. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von Cadline liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Verzögerung In der Anlieferungen wesentlichen Materialien oder Teile.
5.3 Liegt eine von Cadline zu vertretende Lieferverzögerung vor, kann der Besteller Cadline schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Gleiches gilt bei Zulieferung von Teile des Bestellers, hier kann Cadline eine angemessene Nachfrist setzen, und nach Ablauf dieser Frist, der Vertragsgegenstand liefern und in Rechnung stellen.

  1. Lieferung, Versand

6.1 Cadline liefert unfrei und unversichert ab Werk.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Beschädigung geht spätestens mit dem Versand des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
6.3 Gelieferte Vertragsgegenstände sind auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel vom Besteller entgegenzunehmen. Seine Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.4 Die Verpackung erfolgt seitens Cadline sachgemäß und sorgfältig. Verpackungs-Sonderwünsche werden im Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

7.1 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht oder nicht fristgemäß ab, ist Cadline berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach Ablauf dieser, den Vertragsgegenstand ihm sofort in Rechnung zu stellen und auf seine Kosten und Gefahr, einzulagern. Beansprucht Cadline Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können 25% des Rechnungsbetrages als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht der Besteller einen tatsächlich nur geringeren Umfang entstandenen Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7.2 Mangels anderer Vereinbarung müssen Bestellungen, die von Cadline auf Abruf bestätigt werden, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 7.1 entsprechend.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, Eigentum von Cadline.
8.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
8.3 Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur solange berechtigt, als er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

  1. Gewährleistung

9.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Vertragsgegenstandes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung Schriftlich gegenüber Cadline zu rügen.
9.2 Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage,Inbetriebsetzung seitens des Bestellers oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind.
9.3 Nacharbeiten, Reparaturen, Ersatz Lieferung zu Abschnitt 9.1 werden von Cadline übernommen.
9.4 Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers einschließlich vertraglicher und außervertraglicher Schadensersatzansprüche.

  1. Schutzrechte, Werkzeuge

10.1 Die von Cadline unterbreiteten Vorschlage und Angebote sind und bleiben geistiges Eigentum und dürfen nur mit vorheriger Schriftlicher Zustimmung Dritten zu Kenntnis gebracht werden.
10.2 Die von Cadline zur Herstellung der Vertragsgegenstände in Auftrag des Bestellers erstellten Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Vorrichtung, usw. bleiben auch bei gesonderter Berechnung oder Kostenbeteiligung seitens des Besteller Cadline-Eigentum.
10.3 Prüfvorrichtungen, Programme, Unterlagen sowie Daten die zur Fertigung der Vertragsgegenstände seitens Cadline erstellt wurden, sowie Anpassungen zur Verbesserung der Produktivität und Qualität bleibt Eigentum von Cadline.
10.4 Der Besteller haftet allein, wenn infolge der Ausführung seiner Bestellung Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.

  1. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit dieser AVB insgesamt nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt das gesetzlich Zulässige.
11.2 Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz von Cadline in VS-Schwenningen.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
11.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sofern der Besteller Kaufmann ist VS-Schwenningen.